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Allgemeine Geschäftsbedingungen von TV MEDIA-FILM, Thorsten Bethke, Gewerbestraße 13, 26759 Hinte 1.) Allgemeines Sämtliche Leistungen von TV MEDIA-FILM , nachfolgend TVMF genannt, an den Auftraggeber erfolgen zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht durch gesonderte schriftliche Bedingungen anders geregelt. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch TVMF. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Vereinbarung der Schriftform. 2.) Angebot und Vertragsabschluss 1. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber aufgrund eines schriftlichen Angebotes oder der Kostentabelle von TVMF dieses schriftlich oder mündlich angenommen hat, oder, wenn im Falle einer mündlichen Vertragsannahme, sei es durch TVMF oder durch den Auftraggeber, TVMF die mündliche Angebotsannahme schriftlich bestätigt hat. Fehlt es an einer schriftlichen Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag spätestens durch die Ausführung desselben zustande. Wir der von TVMF erstellten Auftrags-bestätigung nicht innerhalb 4 Wochen schriftlich, mündlich oder Fern-mündlich widersprochen, kommt der Auftrag ebenfalls zustande. 2. Sämtliche Angebote von TVMF erfolgen freibleibend. 3. Entwürfe, Exposés, Drehbücher, Leistungsbeschreibungen usw., Angebote oder Schriftstücke von TVMF können nur annähernd maßgebend sein. TVMF behält sich vor, anstelle von vereinbarten Leistungen oder Gegenständen solche zu liefern, die der fortschreitenden Entwicklung entsprechen, wenn die technische oder inhaltliche Leistung nahezu erreicht oder übertroffen wird. 4. Die von TVMF angebotenen Preise sind 14 Tage ab Angebotsabgabe gültig, soweit keine anderen Preisbindungsfristen vereinbart wurden. Nach fristgerechter Auftragserteilung durch den Kunden wird der Angebotspreis bindend. 3.) Preise 1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste von TVMF.
2. Alle Preise verstehen sich ab
Firmensitz von TVMF zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Alle
sich aus dem Vertrag zwischen TVMF und dem Kunden ergebenden
Zahlungsverpflichtungen gelten als in Euro (€) vereinbart. 3. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise; diese dürfen jedoch nicht mehr als 15% über dem ursprünglich vereinbarten Preis liegen.
4.
TVMF ist berechtigt, branchenübliche Abschlagszahlungen zu verlangen.
Soweit nicht anders vereinbart, werden für Videoproduktionen bis
2.000,-- EUR folgende Abschlagszahlungen berechnet: 50% des
Auftragswertes bei Auftragserteilung, 50% nach Fertigstellung. 4.) Zahlungsbedingungen 1. Die Zahlung gilt nach Geldeingang bei TVMF als erfolgt. 2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt Barzahlung durch den Auftraggeber ohne Abzug. Erfolgt die Auslieferung per Rechnung, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. TVMF ist berechtigt mit der Rechnung ein Zahlungsziel zu setzen, bei dessen Überschreitung der Auftraggeber in Verzug gerät. 3. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist TVMF berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p.a. zu verlangen. 4. TVMF ist berechtigt, bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursanmeldungen des Auftraggebers weitere Leistungen von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die TVMF für den gesamten geschuldeten Betrag absichert. Wird diese Sicherheit nicht in angemessener Form erbracht, ist TVMF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Erhaltene Vorschusszahlungen werden nicht erstattet, sondern maximal verrechnet. 5. Alle Waren, Bild- und Tonträger, sowie darauf befindliche Aufnahmen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TV MEDIA-FILM. Dies gilt insbesondere für die damit verbundenen Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. 5.) Leistungsumfang, Gefahrenübergang, Erfüllung 1. Alle Versendungen und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn der Transport mit Fahrzeugen der TVMF durchgeführt wird und solange sich die Waren auf dem Transportweg befinden. 2. Die Gefahr geht auch dann auf den Auftraggeber über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. 3. Wird auf Wunsch des Auftraggebers der Versand oder die Zustellung verzögert, geht die Gefahr vom Bestehen der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. 4. TVMF ist berechtigt, Mehrleistungen abzurechnen, wenn dies mit dem Auftraggeber vereinbart worden war oder die Mehrleistungen unvorhersehbar, aber zur Erfüllung des Auftrages notwendig waren, und eine Absprache nicht getroffen werden konnte. Sollten für Mehrleistungen keine Preise vereinbart sein, so sind die für den Auftrag getroffenen Preisabsprachen sinngemäß zugrundezulegen. 5. TVMF ist berechtigt, Leistungen durch Fremdunternehmen, sowie durch freie Mitarbeiter der Branche erbringen zu lassen. 6.) Fristen und Termine 1. Eine Festsetzung von Lieferterminen oder Fristen bedarf stets der Schriftform. Die Frist beginnt jeweils mit der Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der restlosen Klärung aller Einzelheiten des Geschäfts, sowie der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und ggf. erforderlich werdenden Genehmigungen jeder Art. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungserbringung der TVMF von Genehmigungen Dritter abhängt. Nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen unterbrechen die Frist. Diese beginnt nach Einigung über die gewünschten Änderungen neu zu laufen. 2. Hat TVMF vereinbarte Termine oder Fristen schuldhaft nicht eingehalten, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er vorher der TVMF schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. 3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der TVMF die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von TVMF eintreten, hat TVMF nicht zu vertreten. Sie berechtigen TVMF, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4. Die zwischen Auftraggeber und TVMF vereinbarten Termine für den Einsatz von Ü-Wagen, Reportagewagen oder anderen Ausrüstungsteilen, sowie Dienstleistungen sind für beide Seiten verbindlich. 5. Sollte der Auftraggeber einen vereinbarten Termin absagen oder verein-barte Dienstleistungen ohne vorherige Absage ganz oder teilweise nicht abnehmen, so kann TVMF die vereinbarte Vergütung verlangen. TVMF muss sich aber dasjenige anrechnen lassen, was infolge der nichterbrachten Leistung an Aufwendungen erspart wird, oder durch anderweitige Leistungen von TVMF erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wird. Diese Regelung gilt nicht, wenn Einsätze von Ü-Wagen, Reportagewagen oder anderen Ausrüstungsteilen, sowie Dienstleistungen unter Wahrung einer vereinbarten Stornierungsfrist abgesagt werden. 6. Sollte TVMF aus technischen oder personellen Gründen nicht in der Lage sein, einen vereinbarten Auftrag fristgerecht auszuführen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. 7.) Gewährleistung und Haftung 1. TVMF haftet nur für schriftlich zugesicherte Leistungen und Eigenschaften. Mündliche Zusicherungen von Mitarbeitern von TVMF sind stets unverbindlich. 2. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, gelten für den Auftraggeber die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. In allen anderen Fällen sind Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Leistung oder Ware von TVMF, schriftlich zu erheben. 3. In jedem Fall berechtigter Mängelrügen ist der Auftraggeber verpflichtet TVMF unverzüglich zu unterrichten und ihr innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. TVMF ist berechtigt, anstelle einer Nachbesserung Ersatz zu liefern. Schlagen zwei Nachbesserungen durch TVMF fehl, bzw. leistet sie nicht Ersatz, ist der Auftraggeber berechtigt zu mindern oder nach Maßgabe folgender Regeln zu wandeln. a. Bezieht sich die Mängelrüge des Auftraggebers nur auf Teilleistungen, die Lieferung von Hardware betrifft, kann der Auftraggeber nur die Lieferung von Hardware betreffende Teile wandeln. b. Bezieht sich die Mängelrüge des Auftraggebers nur auf Teilleistungen, die nicht die Lieferung von Hardware betreffen (z.B. Leistungen der Medien-/Film-/Videoproduktion etc.) kann der Auftraggeber nur insoweit wandeln, als die mangelhafte Teilleistung betroffen ist. 4. Subjektiver Beurteilung unterliegende Merkmale (z.B. Wirkung, Stimmung, inhaltliche Umsetzung etc.) und geringfügige Abweichungen vom Original stellen keinen Mangel dar. Für material- oder produktionsbedingte Schwankungen gelten die jeweils üblichen Toleranzen. 5. Die Gewährleistungsverpflichtung von TVMF erlischt, wenn der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung von TVMF Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Leistungen und Waren vornimmt oder vornehmen lässt. 8.) Schadensersatz 1. TVMF haftet auf Schadensersatz, insbesondere Verdienstausfall des Auftraggebers nur, wenn sie oder dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit treffen. Die Haftungsbeschränkung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt sowohl für vertragliche Ansprüche des Auftraggebers wie auch für solche aus unerlaubter Handlung. 2. Für die von TVMF schuldhaft verursachten Verluste, Beschädigungen oder Löschungen, der an TVMF zur Bearbeitung übergebenen Materialien, haftet TVMF nur auf Wiederherstellung oder Materialersatz, wie dies technisch möglich ist. Ist TVMF die Wiederherstellung oder Ersetzung nicht möglich, haftet sie mit Ausnahme grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes nur auf den Materialwert des Trägermaterials vergleichbarer Qualität und Menge. 3. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 24 AGBG haftet TVMF nicht für grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht Angestellten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. 9.) Vermietungen 1. Mietet der Auftraggeber Geräte der TVMF, so geschieht dies auf eigene Gefahr des Mieters, solange sich die Geräte in seinem Besitz oder im Besitz eines Beauftragten befinden, unabhängig von der eigentlichen Mietzeit. Für die gesamte Zeit, von der Übergabe bis zur Rückbringung, ist sämtliches Gerät vom Mieter auf seine Kosten gegen alle üblichen Risiken zum Neuwert zu versichern. Ansprüche aus Vermietungen können nur geltend gemacht werden, wenn unsere Rechnungen zuvor voll bezahlt wurden. Kulanz kann nur dann geübt werden, wenn das gemietete Gerät nachweislich einen Defekt aufweist, für den der Mieter nicht verantwortlich gemacht werden kann. Der TVMF steht das Recht zu, ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. 2. Art und Umfang der gewünschten Mietgegenstände sind bei Auftrags-erteilung vom Kunden genau bekannt zu geben. 3. Art, Umfang und Dauer der Überlassung von Geräten, Gegenständen und Einrichtungen ergeben sich grundsätzlich aus den Lieferscheinen und / oder Leistungsbelegen. Diese Belege in Verbindung mit der Preisliste sind, unabhängig von irgendwelchen effektiven Nutzungszeiten, stets Berech-nungsgrundlage. 4. Die Belege sind bei Übergabe der Mietsache vom Kunden oder dessen Beauftragten abzuzeichnen. Erfolgt die Abzeichnung nicht vom Kunden selbst, so steht er dafür ein, dass der Abzeichnende die dazu erforderliche Vollmacht besitzt. 5. Der Kunde hat sich sofort bei Übernahme der Mietsache am Auslieferungsort von deren Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit zu überzeugen. Spätere Beanstandungen bezüglich etwaiger Fehlmengen oder offensichtlicher Mängel können nicht anerkannt werden. 6. Soweit der eigene Bestand der TVMF an Bildgeräten und Tonapparaturen sowie dem jeweiligen Zubehör ausnahmsweise nicht ausreicht, ist TVMF bemüht, dem Kunden die gewünschte Ware zu beschaffen. Eine Gewähr für die rechtzeitige Beschaffung kann TVMF nur bei entsprechender Disposition vor Vertragsabschluß übernehmen. Eine Gewähr für die Brauchbarkeit fremder Geräte übernimmt TVMF nur, soweit es sich um handelsübliche, auf dem Inlandsmarkt und in der TVMF erprobte Gerätetypen handelt. 7. Wird die vereinbarte Mietsache zeitweise nicht benötigt, kann TVMF während dieser Zeit anderweitig darüber verfügen. Für solche Zeiträume erfolgt keine Berechnung. 8. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln, sach- und ordnungsgemäß zu versichern, und zu seinen Lasten von und zu den Lagerplätzen zu transportieren. 9. Die Mietsachen dürfen vom Kunden nicht weitervermietet oder anderen überlassen werden. 10.) Kündigung des Vertrages 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn über das Vermögen von TVMF das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wird. 2. Hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht nach § 649 BGB, beträgt die der TVMF zustehende Vergütung mindestens 30% der Vertragssumme. 3. TVMF kann den Vertrag kündigen, wenn trotz mehrmaliger Anmahnung der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Ausgangsmaterialien, Unterlagen, notwendigen Einzelanweisungen und erforderlich werdenden Genehmigungen nicht beibringt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers Vergleich oder Konkurs angemeldet worden ist, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder wenn der Auftraggeber aus früheren Vertragsverhältnissen gegenüber TVMF mit der Zahlung in Verzug gerät. 11.) Urheberrechte 1. Der Auftraggeber versichert durch die Auftragserteilung, dass er zu den der TVMF erteilten Aufträgen und allen damit zusammen-hängenden Rechtsgeschäften und Verfügungen berechtigt ist, dass ihm insbesondere etwaige urheberrechtliche Nutzungsrechte zustehen. 2. In keinem Fall ist TVMF verpflichtet, selbst Untersuchungen über Rechtsverhältnisse anzustellen. 3. Der Auftraggeber trägt das volle und alleinige Risiko der urheberrechtlichen und schutzrechtlichen Zulässigkeit des erteilten Auftrags und stellt TVMF in allen Fällen von der Inanspruchnahme dritter Rechtsinhaber frei. 4. Bei urheberrechtlicher oder schutzrechtlicher Inanspruchnahme ist TVMF verpflichtet, den Auftraggeber von der Inanspruchnahme zu unterrichten. 5. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben die Urheberrechte sowie die Kopierrechte in vollem Umfang bei TVMF. 6. Sämtliche Leistungen, die von Mitarbeitern (feste und/oder freie-, sowie Praktikanten und Studenten) für TVMF zur Veröffentlichung oder für interne Verwendung erbracht werden, gehen mit allen Rechten in das Eigentum von TVMF über. Dies gilt insbesondere für Film-, Video-, Text- und Hörbeiträge, sowie die Mitarbeit an Beiträgen, (foto-)grafischen Arbeiten, die Programmierung von Internetseiten sowie deren Gestaltung. 12.) Internetauftritt
1. Inhalt des Onlineangebotes
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13.) Rechtsübergang 1. Soweit überhaupt vereinbart, gehen Eigentumsrechte von der TVMF erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises auf den Kunden über. Dies gilt insbesondere bei Kaufverträgen, bei denen Eigentumsvorbehalt zugunsten der TVMF vereinbart wird. Soweit der Auftraggeber von TVMF empfangene Leistungen, insbesondere Waren an Dritte weitergibt, tritt er hiermit schon jetzt sämtliche daraus gegenüber dem Kunden entstehende Ansprüche an TVMF ab. TVMF ist zu jeder Zeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen. Der Auftraggeber ist jederzeit verpflichtet, TVMF über den Vergleich unter Eigentumsvorbehalt stehender Geschäfte zu unterrichten und über den Bestand abgetretener Forderungen Auskunft zu erteilen. 14.) Schlussbestimmungen 1. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In diesem Fall werden die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzt, die dem Sinn der unwirksam gewordenen Bestimmungen entsprechen. 2. Die Vertragschließenden vereinbaren, dass für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag deutsches Recht und die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart sind. 3. Die vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten, bis zu ihrer Änderung, auch für zukünftige Geschäfte. 4. Ist der Auftraggeber ein Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich 26603 Aurich
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